Die verletzte Vertragspflicht bestimmen
Ausgangspunkt ist der vollständige Vertrag mit Anlagen, späteren Änderungen und Korrespondenz. Zu klären ist, ob gar nicht, verspätet, teilweise oder mangelhaft erfüllt wurde und ob der Gläubiger seine erforderliche Mitwirkung erbracht hat.
Die Vertragsart ist nach polnischem Recht entscheidend. Für Verbrauchsgüterkauf, Werkvertrag, Auftrag, Miete oder Bauvertrag können unterschiedliche Sonderregeln gelten. Die Überschrift eines Dokuments entscheidet nicht immer über seine rechtliche Einordnung.
- Vereinbarten Umfang mit tatsächlicher Leistung vergleichen.
- Entwürfe, Protokolle, Fotos und Korrespondenz sichern.
- Zeitpunkte der Mängelanzeige und Antworten dokumentieren.
Nächster Schritt
Wenn Sie Ihre Situation besprechen oder mögliche Lösungen prüfen möchten, wählen Sie eine der folgenden Optionen.
Erfüllung, Mangelbeseitigung und Ersatzleistung
Häufig ist zunächst die ordnungsgemäße Erfüllung das Ziel. Eine Aufforderung sollte den Mangel, die erwartete Abhilfe und eine zur Leistung passende Frist genau bezeichnen. Nicht in jedem Fall darf der Gläubiger sofort einen Dritten beauftragen und dem Vertragspartner die Kosten auferlegen.
Gilt nach polnischem Recht ein besonderes Mängelrecht oder das Regime der Vertragswidrigkeit einer Ware, folgen Reihenfolge und Voraussetzungen der Rechtsbehelfe den einschlägigen Sondervorschriften. Diese dürfen nicht ungeprüft mit der allgemeinen Vertragshaftung vermischt werden.
Rücktritt oder Vertragsbeendigung braucht eine Grundlage
Der Rücktritt ist nach polnischem Recht keine pauschale Reaktion auf jede Vertragsverletzung. Bei Schuldnerverzug ist häufig eine angemessene Nachfrist mit Rücktrittsandrohung nötig, soweit Gesetz, Vertrag oder Umstände keine Ausnahme vorsehen. Bei teilbaren Leistungen können die Folgen nur einen Vertragsteil betreffen.
Die Erklärung muss Form und Inhalt der jeweiligen Grundlage erfüllen. Bereits erbrachte Leistungen sind abzurechnen. Rücktritt und Kündigung sind zu unterscheiden, da sie unterschiedliche Voraussetzungen und Wirkungen haben.
Schadensersatz: Pflichtverletzung, Schaden und Kausalität
Für vertraglichen Schadensersatz sind nach polnischem Recht grundsätzlich Nichterfüllung oder Schlechterfüllung, Schaden und adäquater Kausalzusammenhang darzulegen. Der Schuldner kann Umstände einwenden, für die er nicht verantwortlich ist. Sonderregeln und wirksame Vertragsklauseln können den Haftungsumfang verändern.
Der Schaden ist zu berechnen und zu belegen. Er kann tatsächlichen Verlust und unter passenden Voraussetzungen entgangenen Gewinn umfassen, darf aber nicht zur Bereicherung führen. Zumutbare Maßnahmen zur Schadensbegrenzung sind zu berücksichtigen.
- Rechnungen, Kostenvoranschläge und Zahlungsnachweise sichern.
- Den Zusammenhang jedes Kostenpostens mit der Pflichtverletzung erklären.
- Schadensersatz und Vertragsstrafe getrennt prüfen.
Strategie, Beweise und Fristen
Vor der Anspruchsformulierung ist zu prüfen, ob Rechtsbehelfe kumulativ, hilfsweise oder erst nach einer weiteren Aufforderung geltend gemacht werden können. Widersprüchliche Erklärungen können ein späteres Verfahren erschweren.
Die Verjährung hängt nach polnischem Recht von Vertragsart und konkreter Anspruchsgrundlage ab. Sondervorschriften können kürzere Fristen als die allgemeine Regel vorsehen. Laufende Korrespondenz ist deshalb kein Grund, die Prüfung aufzuschieben.
- Chronologie und vollständige Vertragsunterlagen erstellen.
- Hauptantrag und mögliche Alternative bestimmen.
- Verjährung für jeden Anspruch gesondert prüfen.